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Umfrage zur Vorbereitung der INSPIRE Annex I Datenbereitstellung

Insgesamt haben sich bis zum 19.11.2009 116 Stellen aus der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung an der Umfrage beteiligt und 890 Datensätze gemeldet.

Die Ergebnisse können im Einzelnen auf der Webseite der GDI-DE eingesehen werden.

 

Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie in Deutschland

Wer bzw. welche Geodatensätze sind betroffen? Hierbei stellt sich im Besonderen auch immer wieder Frage dannach bis wann, was, genau bereitgestellt werden muss. Die Koordinierungsstelle GDI-DE hat hierzu eine Zusammenfassung veröffentlicht, welche den aktuellen Stand der INSPIRE Umsetzung in Deutschland beleuchtet:

http://www.gdi-de.org/de_neu/download/091211_info_AP_V1.0.pdf

 

Verpflichtung aus der INSPIRE-Richtlinie für Bund, Länder und Kommunen

Prof. Dr.-Ing. Robert Seuß, Dipl.-Ing. Christiane Müller
Institut für Kommunale Geoinformationssysteme (IKGIS) e.V.

Stand: 01.08. 2009

1. Bund

Auf Seiten des Bundes sind dies ganz klar die Bundesbehörden.

Bund: Geodatenzugangsgesetz ( GeoZG)

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

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2. Länder

Im Bereich der Landesbehörden ist ebenfalls klar, dass diese durch die entsprechenden Ländergesetze verpflichtet werden.

Siehe Übersicht GDI-DE

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3. Kommunen

Dazu treffen die verschiedenen Ländergesetze folgende Regelungen:

3.1   Sachsen (Entwurf):

Die Gesetzgebungskompetenz der Länder ergibt sich aus der verfassungsrechtlich festgelegten Aufgabenverteilung. Somit ist der Freistaat Sachsen verpflichtet, die erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen, um die Behörden des Freistaates Sachsen sowie die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts - also einschließlich der Kommunen - und ferner natürliche und juristische Personen, die aufgrund eines gesetzlichen Auftrags oder einer Vereinbarung öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, zur Umsetzung der INSPIRE-RL zu binden. (aus der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über das Geoinformationswesen im Freistaat Sachsen)

3.2   Bayern (Gesetz in Kraft):

Auch für die Kommunen ist zunächst mit einem erhöhten Vollzugsaufwand zu rechnen, der jedoch im Wesentlichen durch den verbesserten Zugang zu Geodaten und die Optimierung der Geschäftsprozesse ausgeglichen wird. Ein Fall der Konnexität liegt nicht vor, da sich die kostenwirksamen Regelungen aus der Umsetzung der zwingenden Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie ergeben. Außerdem folgen entsprechend Art. 4 Abs. 6 BayGDIG kostenwirksame Regelungen nur aus anderen Gesetzen. (aus dem Gesetzentwurf der Staatsregierung eines Bayerischen Geodateninfrastrukturgesetzes (BayGDIG))

3.3   NRW (Gesetz in Kraft):

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personendes öffentlichen Rechts. (aus dem GeoZG NRW)

3.4   Thüringen (Entwurf):

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen.

(2) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind1. Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32) und

2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts… (aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung (Stand 16.12.2008) für das Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz (ThürGDIG))

Das erwähnte ThürVwVfG beschreibt in §1 seinen Anwendungsbereich:

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, (2) der Gemeinden und Gemeindeverbände, (3)…

3.5   Hessen ( Entwurf):

§ 32 Zuständige Stellen

(1) Zuständige Stellen nach dem Dritten Teil sind

1. die Behörden des Landes,

2. die Behörden der Gemeinden und der Gemeindeverbände,

3. die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des

öffentlichen Rechts und

4. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die unter der Kontrolle einer oder mehrerer der in Nr. 1 bis 3 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, die im Zusammenhang mit der Umwelt, insbesondere der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, steht

(2)…

(aus dem Entwurf zum Gesetz zur Änderung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes und des Denkmalschutzgesetzes)

Es zeigt sich also, dass die Kommunen ebenfalls durch die Ländergesetze verpflichtet werden. Das Konnexitätsprinzip greift jedoch in diesem Fall nicht, da die eigentlichen Verpflichtungen durch die EU-Richtlinie selbst entstehen.

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Konnexitätsprinzip (gemäß Hessischen Innenministeriums)

Wenn das Land die Kommunen zur Erfüllung staatlicher oder neuer kommunaler Aufgaben verpflichtet, hat es aufgrund Artikel 137 Abs. 6 der Hessischen Verfassung auch die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel zu regeln. Das gilt ebenso bei Ausweitungen bestehender staatlicher oder kommunaler Aufgaben. Mit dieser Ausgleichsregelung wird sichergestellt, dass sich das Land nicht auf Kosten der Kommunen finanziell entlasten kann. Ferner sind die Kommunen davor geschützt, dass ihnen vom Land neue kommunale Aufgaben auferlegt werden, ohne die dafür notwendigen Finanzmittel zu erhalten.

In diesem Kontext wird häufig auch die Redewendung „Wer bestellt, bezahlt auch.“ genannt.

Um eben genau diesen Fall der Konnexität nicht entstehen zu lassen, werden in den Gesetzen der Länder keine klaren Formulierungen zu finden sein, was die Kommunen bzw. geodatenhaltenden Stellen genau zu tun haben. Wie auch auf Bundesebene, kommt es nur zu einer 1:1 Umsetzung der Richtlinie. Die Folge ist jedoch, dass Kommunen oftmals eine abwartende Haltung in Bezug auf die INSPIRE Umsetzung einnehmen.

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Konsequenzen aus einer Nichterfüllung der Richtlinie

Falls es dazu kommt, gilt die Richtlinie als nicht richtig umgesetzt. Auf Dauer wird dies von der europäischen Kommission nicht geduldet werden und der NationalContactPoint (NCP) wird erster Ansprechpartner für die Aufforderung zur Besserung sein. Maximal kommt es zu einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland.

Der Bund kann die Länder in Regress nehmen, wie bereits ausführlich erläutert. Die Kommunen sind gegenüber den Ländern durch die Gemeindeordnungen verpflichtet. In der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist im siebten Teil in §§ 135 bis 146 die Aufsicht des Landes über die Gemeinden geregelt.

§ 139 Anweisungen

Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde die Gemeinde anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen.

§ 140 Ersatzvornahme

Kommt die Gemeinde einer Anweisung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Gemeinde das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.

Damit ist klar, dass auch die Kommunen sich nicht ihrer Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie entziehen können.

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